Allgemeine Geschäftsbedingungen von Web & PRINT MedienService.

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss Sämtliche Aufträge, welche an Web
& PRINT MedienService (im folgenden Auftragnehmer) herangetragen
werden, werden ausschließlich auf Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der
Schriftform.


II. Preise

1. Alle Preise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Porto und Verpackungsspesen werden, wenn nicht anders angeben,
von uns in Rechnung gestellt.

3. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach
Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung
an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise
des Auftragnehmers verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart,
inklusive Mehrwertsteuer, schließen jedoch Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.


III. Zahlung

1. Vor Beginn der Erstellung der Angebotenen Produkte (Drucksachen)
ist eine Vorrauszahlung von 50 % des Produktwertes erforderlich. Es
wird erst nach Eingang des Betrages auf unser Konto mit der Erstellung des Produktes begonnen.

2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber
ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im
angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen
Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung)
steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprache und Rechte
wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber
fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in
einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln
behafteten Arbeiten steht. Im übrigen kann der Auftraggeber nur mit
einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen.


IV. Lieferung

1. Grundsätzlich werden Druckwaren Versendet.

2. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
durchfährende Person übergeben worden ist.

3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der
Schriftform.

4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine
angemessene Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

5. Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch
in dem eines Zulieferers, wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung
des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht
mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung
ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben
beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des
Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

6. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom
Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Auftragnehmers.

2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung
zu nennen. übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die
übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in
dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller
gemäß 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der
Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be-
oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.


VI. Beanstandungen/Gewährleistungen/Verjährung

1. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall
zur erneuten Erbringung der Leistung verpflichtet. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu
mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt
bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung
zu verlangen. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung
verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen
der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.

3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B.
Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Die vom Auftraggeber
oder einem Dritten zur Verfügung gestellten Prüfausdrucke dienen
lediglich der Prüfungsmöglichkeit durch den Auftragnehmer, haben für
den endgültigen Druck jedoch keine Verbindlichkeit. Bei einem
gemeinsamen Druck eines Auftrages mit Druckaufträgen anderer
Auftraggeber in einer Druckform (Sammelform) ist eine
Berücksichtigung von Druckmustern grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Druck erfolgt in diesen Füllen nach der in DIN ISO 12647
festgelegten Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben.

5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt 1 Jahr.

7. Die Verjährung nach Ziffer 8 gilt auch für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von
deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch dann, soweit die Ansprüche
mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

9. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Sie gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig
verschwiegen, so gelten anstelle der in Ziffer 8 genannten Frist die
gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne die Arglist gelten würden,
also § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. Nr. 3 BGB unter Ausschluss der
Fristverlängerung bei Arglist gemäß 634 a Abs. 3 BGB.

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem
nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Freiheit, bei grob fahrlässigen Pflichtverletzung
oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

11. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen
gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen erfasst.

12. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die
gesetzlichen Regelungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.


VII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für
vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

2. Es gelten dieselben Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.


IX. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der
übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine
Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

X. Periodische Arbeiten Verträge über regelmäßig wiederkehrende
Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss
eines Monats gekündigt werden.

XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht Der Auftraggeber haftet
allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter,
insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat
den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 1. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB
ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Scheck-, Wechsel und Urkundenprozessen der Sitz des
Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht
Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 2. Durch etwaige
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Kontakt

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06594-9213948

E-Mail senden

Gerolsteiner Str. 3
54574 Birresborn

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